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   VG Augsburg, 28.01.2020 - Au 7 E 20.167   

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VG Augsburg, 28.01.2020 - Au 7 E 20.167 (https://dejure.org/2020,5137)
VG Augsburg, Entscheidung vom 28.01.2020 - Au 7 E 20.167 (https://dejure.org/2020,5137)
VG Augsburg, Entscheidung vom 28. Januar 2020 - Au 7 E 20.167 (https://dejure.org/2020,5137)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123, § 123, § 154 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 7, § 6 Abs. 1; BayGO Art. 18 a Abs. 4, Art. 61 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1
    Erfolgreicher Eilantrag mit dem Ziel der Gewährleistung der Durchführung eines Bürgerbegehrens

  • rewis.io

    Zulassung eines Bürgerbegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 CE 05.1961

    Bürgerbegehren über Vorentscheidung zu Bebauungsplan

    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2020 - Au 7 E 20.167
    Ein Bürgerbegehren, das auf eine Vorentscheidung zum Inhalt eines Bebauungsplans zielt, verstößt dann nicht von vorneherein gegen das Abwägungsgebot, wenn nur Rahmenfestlegungen getroffen werden sollen, die einen verbleibenden Planungsspielraum von substantiellem Gewicht belassen und genügend Alternativen zur Abwägung der konkreten Belange offen halten (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2005 - 4 CE 05.1961 - BayVBl 2006, 405).

    Der ergebnisoffene Abwägungsvorgang muss grundsätzlich Planänderungen bis zur Schlussabstimmung ermöglichen (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2005 - 4 CE 05.1961 - BayVBl 2006, 405).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass in die Bauleitplanung eingreifende Bürgerbegehren, die ein positives Planungsziel verfolgen, nur dann zulässig sind, wenn dem planenden kommunalen Gremium noch ein Planungsspielraum und damit Abwägungsspielraum von substantiellem Gewicht verbleibt und genügend Alternativen zur Abwägung in der konkreten Planung offen gehalten werden (BayVGH B.v.16.4.2012 - 4 CE 12.517 - juris Rn. 28, v. 28.7.2005 BayVBl 2006, 405; v. 11.8.2005 - Az. 4 CE 05, 1580 - juris; v. 28.5.2008 BayVBl 2009, 245; v. 13.12.2010 DVBl 2011, 308 Rn. 33).

  • VGH Bayern, 13.12.2010 - 4 CE 10.2839

    Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugunsten eines

    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2020 - Au 7 E 20.167
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann grundsätzlich auch die Bauleitplanung, die als Teil der kommunalen Planungshoheit zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zählt, Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2011 - 4 CE 11.1619 - juris - unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 13.12.2010 - 4 CE 10.2839 - BayVBl 2011, 309).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass in die Bauleitplanung eingreifende Bürgerbegehren, die ein positives Planungsziel verfolgen, nur dann zulässig sind, wenn dem planenden kommunalen Gremium noch ein Planungsspielraum und damit Abwägungsspielraum von substantiellem Gewicht verbleibt und genügend Alternativen zur Abwägung in der konkreten Planung offen gehalten werden (BayVGH B.v.16.4.2012 - 4 CE 12.517 - juris Rn. 28, v. 28.7.2005 BayVBl 2006, 405; v. 11.8.2005 - Az. 4 CE 05, 1580 - juris; v. 28.5.2008 BayVBl 2009, 245; v. 13.12.2010 DVBl 2011, 308 Rn. 33).

  • VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"

    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2020 - Au 7 E 20.167
    Vor dem Eintritt dieser gesetzlichen Sperrwirkung des Art. 18a Abs. 9 GO durch die gemeindliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder ein dazu rechtskräftig verpflichtendes verwaltungsgerichtliches Urteil kann nach ständiger Rechtsprechung eine vorläufige Schutzwirkung zugunsten der Antragsteller im Wege der gerichtlichen Anordnung nach § 123 VwGO erreicht werden, wenn aufgrund einer konkreten Abwägung gesichert erscheint, dass das Bürgerbegehren zulässig ist und nicht im Einzelfall sachliche Gründe für ein alsbaldiges Handeln auf der Seite der Gemeindeorgane den Vorzug verdienen (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.4.2000 - Vf. 4-IX-00, BayVBl. 2000, 460/462; E.v. 15.7.1999 - Vf. 103-VI-97, BayVBl. 1999, 624/625 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (E.v. 13.4.2000, Az.: Vf.4-IX-00, BayVBl 2000, 460 - 467) wäre es mit der Abstimmungsfreiheit der Bürger nicht zu vereinbaren, wenn in der Begründung unzutreffende Tatsachen behauptet würden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert würde.

  • VerfGH Bayern, 15.07.1999 - 103-VI-97
    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2020 - Au 7 E 20.167
    Vor dem Eintritt dieser gesetzlichen Sperrwirkung des Art. 18a Abs. 9 GO durch die gemeindliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder ein dazu rechtskräftig verpflichtendes verwaltungsgerichtliches Urteil kann nach ständiger Rechtsprechung eine vorläufige Schutzwirkung zugunsten der Antragsteller im Wege der gerichtlichen Anordnung nach § 123 VwGO erreicht werden, wenn aufgrund einer konkreten Abwägung gesichert erscheint, dass das Bürgerbegehren zulässig ist und nicht im Einzelfall sachliche Gründe für ein alsbaldiges Handeln auf der Seite der Gemeindeorgane den Vorzug verdienen (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.4.2000 - Vf. 4-IX-00, BayVBl. 2000, 460/462; E.v. 15.7.1999 - Vf. 103-VI-97, BayVBl. 1999, 624/625 f.).

    Mit Blick auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Abwägung zwischen dem Recht der Gemeindebürger auf Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid und dem gegenläufigen Erfordernis der Gewährleistung eigenständigen, selbstverantwortlichen und funktionsfähigen Handelns der gewählten Gemeindeorgane (BayVerfGH, E.v. 15.7.1999 - Vf. 103-VI-97, BayVBl. 1999, 624/625 f.) ist der Erlass einer weitergehenden Sicherungsanordnung rechtfertigungsbedürftig (Anm.: Hervorhebung durch den Verfasser).

  • VG Augsburg, 22.06.2020 - Au 7 K 18.2070

    Bürgerbegehren zur Erhaltung der Verkehrsführung einer Gemeindeverbindungsstraße

    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2020 - Au 7 E 20.167
    Sie wird unter dem Az. Au 7 K 18.2070 geführt.

    Ferner hat die Berichterstatterin nach dem sodann erfolgten, zwischenzeitlichen Eingang der Vertretungsanzeige im Hauptsacheverfahren (Au 7 K 18.2070) am 27. Januar 2020 die zwischenzeitlich Bevollmächtigte der Antragsgegnerin separat über den anhängigen Eilantrag telefonisch in Kenntnis gesetzt.

  • VGH Hessen, 04.04.2000 - 12 TZ 577/00

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung - Vollzugsmaßnahme während des

    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2020 - Au 7 E 20.167
    Unter diesen Umständen ist der Erlass einer Zwischenverfügung auch ohne vorherige Anhörung der Gegenseite zulässig und geboten (vgl. HessVGH, B.v. 4.4.2000 - 12 TZ 577/0 - NVwZ 2000, 1318).
  • VG Augsburg, 26.11.2018 - Au 7 E 18.1683

    Eilantrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens "Baufenster des Strandbades im

    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2020 - Au 7 E 20.167
    Das zugrundeliegende Ausgangsverfahren, das ebenfalls bei der erkennenden Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg anhängig war (Au 7 E 18.1683), wurde im Erörterungstermin mit den Beteiligten, insbesondere im Hinblick auf die Vergleichbarkeit beider Fragestellungen ("aller erforderlichen Maßnahmen" in Abgrenzung zu "alle rechtlich zulässigen Maßnahmen"), erörtert.
  • VGH Bayern, 19.03.2007 - 4 CE 07.647

    Sicherungsanordnung für Bürgerbegehren - Einstellung eines Bauleitplanverfahrens

    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2020 - Au 7 E 20.167
    Das Gericht verkennt hierbei nicht die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2007 (B.v. 19.3.2007 - 4 CE 07.647 - juris), auf die sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihre Zusicherung, bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens den Bebauungsplan "... Straße" nicht bekanntzumachen, bezogen hat.
  • VGH Bayern, 28.05.2008 - 4 BV 07.1981

    Bürgerbegehren mit dem Ziel der Änderung eines Flächennutzungsplanes -

    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2020 - Au 7 E 20.167
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass in die Bauleitplanung eingreifende Bürgerbegehren, die ein positives Planungsziel verfolgen, nur dann zulässig sind, wenn dem planenden kommunalen Gremium noch ein Planungsspielraum und damit Abwägungsspielraum von substantiellem Gewicht verbleibt und genügend Alternativen zur Abwägung in der konkreten Planung offen gehalten werden (BayVGH B.v.16.4.2012 - 4 CE 12.517 - juris Rn. 28, v. 28.7.2005 BayVBl 2006, 405; v. 11.8.2005 - Az. 4 CE 05, 1580 - juris; v. 28.5.2008 BayVBl 2009, 245; v. 13.12.2010 DVBl 2011, 308 Rn. 33).
  • VGH Bayern, 18.03.1998 - 4 B 97.3249
    Auszug aus VG Augsburg, 28.01.2020 - Au 7 E 20.167
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.1997, BayVBl 1998, 209 bis 212; U.v. 18.3.1998, BayVBl 1998, 402) darf der Gemeinderat ein Bürgerbegehren nicht zurückweisen, wenn nicht der Bürgerentscheid selbst gegen die Rechtsordnung verstößt, sondern wenn sich erst als Folge ungewisser künftiger Maßnahmen und Entwicklungen eine Rechtsverletzung ergeben kann.
  • VGH Bayern, 16.04.2012 - 4 CE 12.517

    Bürgerbegehren; Begründungsdefizit; Bauleitplanung; Abwägungsausfall

  • VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 CE 18.2578

    Zwischenentscheidung im Eilverfahren - "Hängebeschluss"

  • VGH Bayern, 10.11.1997 - 4 CE 97.3392
  • VGH Bayern, 11.08.2011 - 4 CE 11.1619

    Bürgerbegehren; Negativplanung

  • VG Augsburg, 31.05.2006 - Au 7 E 06.552
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2024 - 13 B 1037/23

    Widerruf Mietwagen Zuverlässigkeit Geschäftsführer Geschäftsführerwechsel Zäsur

    In den von den Antragstellerinnen zitierten Entscheidungen war der Erlass des Hängebeschlusses auch ohne (weitere) Anhörung der Behörde wegen erhöhter Eilbedürftigkeit für geboten erachtet worden, weil die Abschiebung eines Ausländers drohte, Hess. VGH, Beschluss vom 4. April 2000 - 12 TZ 577/00 -, DVBl. 2000, 1464 = juris, Rn. 6, bzw. nachdem ein Erörterungstermin mit den Beteiligten stattgefunden hatte, VG Augsburg, Beschluss vom 28. Januar 2020 - Au 7 E 20.167 -, juris, Rn. 52 f., zur Sicherung des Anspruchs auf Zulassung eines Bürgerbegehrens im Hinblick auf eine kurzfristig anstehende Bauleitplanung, bzw. bereits ein erstinstanzliches Verfahren durchlaufen und die Behörde zu dem im Beschwerdeverfahren begehrten Erlass einer Zwischenverfügung vor Eingang der Beschwerdebegründung Stellung genommen hatte.
  • VG Augsburg, 22.06.2020 - Au 7 K 18.2070

    Bürgerbegehren zur Erhaltung der Verkehrsführung einer Gemeindeverbindungsstraße

    Den stattgebenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Januar 2020 (Au 7 E 20.167) änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. März 2020 dahingehend ab, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird (4 CE 20.278).

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über den nichtöffentlichen Erörterungstermin vom 16. Dezember 2019 sowie das gerichtliche Schreiben vom 27. Dezember 2019, die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Au 7 E 20.167) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

  • VG München, 08.10.2021 - M 7 E 21.5166

    Sicherung des Anspruchs auf Zulassung eines Bürgerbegehrens - Einstellung der

    Das Bürgerbegehren erfülle die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, was unter Bezugnahme auf VG Augsburg, B.v. 28.1.2020 - Au 7 E 20.167, BayVGH, B.v. 28.7.2005 - 4 CE 05.1961 und BayVGH, U.v. 13.3.2019 - 4 B 18.1851 näher ausgeführt wird.
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